Gesetze / Volkszählungsgesetz 1987
VoZählG 1987§ 11 Datenübermittlungen an die Erhebungsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/11#abs-1 (1) Zur Organisation der Zählung übermittelt die Meldebehörde der Erhebungsstelle auf Verlangen folgende im Melderegister gespeicherte Daten der Einwohner: Vor- und Familiennamen, Gemeinde, Straße, Hausnummer, Haupt- oder Nebenwohnung, Geburtsjahr und -monat, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. Diese Daten, mit Ausnahme von Vor- und Familiennamen, können auch zur Vervollständigung der Angaben der Volks- und Berufszählung verwendet werden, soweit im Einzelfall eine Auskunft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zählungsstichtag nicht zu erreichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/11#abs-2 (2) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor- und Familiennamen oder Bezeichnung sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der Eigentümer und Verwalter der nach § 2 Abs. 1 zu erhebenden Gebäude und Unterkünfte mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/11#abs-3 (3) Die für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung) zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln den Erhebungsstellen auf Verlangen Name, Bezeichnung, Straße und Hausnummer der Arbeitsstätten.